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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lead Innovation Management GmbH Stand Juni 2022

Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen der Lead Innovation Management GmbH (im folgenden Lead Innovation) erfolgen – unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichungen zu diesen AGB bedürfen in jedem einzelnen Fall der im Vorhinein und schriftlich erteilten Zustimmung durch Lead Innovation.

Projektvorschläge - Angebote -Auftragsbestätigung

Grundlage für die von Lead Innovation zu erbringenden Lieferung und / oder Leistungen ist der von Auftraggeber:in / Projektpartner:in (im folgenden KLIENTEL) erteilte Auftrag sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Lead Innovation oder durch Bewirken der Lieferung und / oder Leistung zustande; Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Weicht die Auftragsbestätigung beziehungsweise die Leistung von der Bestellung ab, so gilt diese als von der Klientel genehmigt, sofern sie nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.

Rechte und Pflichten von Lead Innovation

Lead Innovation wird die Interessen der Klientel angemessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und umsichtigen Kaufmannes wahrnehmen.

Lead Innovation ist nicht verpflichtet, die von der Klientel übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf prüfen, ob diese für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenschutzgesetz, Plagiat, Urheberrechte, etc.) verstoßen. Ohne gesonderten Auftrag wird Lead Innovation die Klientel nicht auf allfällige mit der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen verbundene Risiken, insbesondere solche rechtlicher Natur (unlauterer Wettbewerb, Markenschutz und dergleichen), hinweisen. Sofern die Klientel dies wünscht, wird Lead Innovation über gesonderten Auftrag die erbrachten Leistungen und Maßnahmen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen prüfen und die Klientel auf allfällige Bedenken schriftlich hinweisen. Dies setzt jedoch einen im Vorhinein erteilten schriftlichen Auftrag der Klientel voraus; die Klientel wird die dabei anfallenden Kosten, etwa Rechtsberatungskosten, selbst tragen.

Lead Innovation wird sich bemühen, sämtliche Leistungen termingerecht zu erbringen. Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert oder treten während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen ein, so wird Lead Innovation angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Überschreitung der festgelegten Termine und Fristen zu vermeiden bzw. die Verzögerung im Rahmen zu halten. Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert oder treten während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen aufgrund von Umständen ein, die in der Sphäre der Klientel liegen, so verlängern sich die festgelegten Termine in einem angemessenen Umfang.

Lead Innovation ist nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und derartige Leistungen zu substituieren (“Besorgungsgehilfe“).

Änderungen - Abweichungen

Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen, werden ausschließlich von der Klientel getragen („Change Request“).

Honorare - Zahlung

Die Honorare basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung und / oder Leistung erhöhen, so ist Lead Innovation berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig.

Für den Fall, dass die Klientel den Auftrag (das Projekt) vorzeitig abbricht oder binnen 4 Wochen vor Auftragsausführung (Projektbeginn) vom Auftrag zurücktritt (Vertragsauflösung), beides aus Gründen, die nicht in der Sphäre von Lead Innovation gelegen sind, gebührt Lead Innovation, neben dem Entgelt für die bis zum Tag der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen, auch für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen das vereinbarte Entgelt zur Gänze; die Klientel ist jedoch berechtigt, die vom Auftrag umfassten und noch nicht verbrauchten Personentage binnen eines Jahres unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten bei Lead Innovation abzurufen. Personentage, die nicht binnen eines Jahres verbraucht werden, verfallen. Die Anrechnungsbestimmung des § 1162b ABGB wird abbedungen. Lead Innovation ist berechtigt, ihr Entgelt binnen 3 Jahren ab Abbruch des Auftrages (des Projektes) gerichtlich zu fordern; die Frist des § 1162d ABGB kommt nicht zur Anwendung.

Kostenvoranschläge / Projektvorschläge / Angebote von Lead Innovation sind unverbindlich.

Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese die Klientel ebenso wie Transport-, Reise- und Zustellkosten. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat die Klientel Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Klientel als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich die Klientel, die zur Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.

Wird über die Klientel ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des Klienten mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen die Klientel eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Klientel ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über die Klientel oder befindet sich die Klientel gegenüber Lead Innovation in Zahlungsverzug, so ist Lead Innovation berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Weiters ist Lead Innovation in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von Lead Innovation auftragsbestätigte Lieferungen und / oder Leistungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

Eigentumsvorbehalt

Lead Innovation behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung ausdrücklich vor. Lead Innovation ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Klientel mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von Lead Innovation begründen.

Gewerbliche Schutzrechte

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung räumt Lead Innovation der Klientel auf Dauer der Beauftragung an sämtlichen in oder aus Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Gebrauchmusterschutzes und Patentgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Ideen, Konzepten, Innovationen, Lastenheften, Businessplänen, Geschäftsmodellen, Texten, Graphiken, Bildern, Layouts, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filme, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein auf die Republik Österreich beschränktes Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) ein. Der sachliche Umfang dieses Nutzungsrechtes richtet jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrages bzw. der einzelnen Maßnahme.

Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter wird Lead Innovation dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, so dass sichergestellt ist, dass Lead Innovation die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne dieses Vertragspunktes erhält.

Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Gebrauchmusterschutzes und Patentgesetzes sind nur mit Zustimmung von Lead Innovation bzw. des Urhebers zulässig.

Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die Klientel erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Rechnungen an Lead Innovation. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich Lead Innovation jegliche Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Zudem ist Lead Innovation bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.

Gewährleistung

Lead Innovation leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der Leistungen.

Die Klientel ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die Leistung von Lead Innovation unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Die Klientel ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich die Klientel in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Die Klientel ist verpflichtet, Lead Innovation bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen.

Kommt die Klientel bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch Lead Innovation nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.

Schadenersatz

Die Haftung von Lead Innovation ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von Lead Innovation vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden, der Höhe nach mit netto € 25.000,-- oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftragswert. Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab Liefertermin gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

Aufrechnungs- und Abtretungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen der Klientel gegen Forderungen von Lead Innovation ist ausgeschlossen. Die Abtretung jedweder Ansprüche der Klientel gegen Lead Innovation ist unzulässig und rechtsunwirksam.

Solange die Klientel nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Lead Innovation erfüllt hat, ist Lead Innovation berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.

Erfüllungsort - Gerichtsstand

Für alle Ansprüche aus dem Vertrag wird als Erfüllungsort Wien und die ausschließliche Zuständigkeit des in Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Lead Innovation bleibt jedoch berechtigt, die Klientel an ihrem Sitz zu klagen.

Schriftformvorbehalt

Zusagen von Lead Innovation oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch Lead Innovation.

Zustellungen

Zustellungen von Lead Innovation an die Klientel erfolgen an die von der Klientel zuletzt bekannt gegebene Anschrift.

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